Geschäftsbedingungen
für die Reisevermittlung der Mallorca-Aktiv GmbH
für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Ihnen als Kunden und der Mallorca-Aktiv GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Reisevermittler“) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Die Mallorca-Aktiv GmbH vermittelt lediglich Pau-schalreisen. Hierzu zählen auch Einzelleistungsbausteine, die von Reiseveranstaltern als Pauschalreise angeboten werden.
Teil A: Allgemeiner Teil
1. Rechtliche Stellung des Reisevermittlers
1.1 Der Reisevermittler bietet Einzelreiseleistungen fremder Leistungsanbieter sowie Pauschalreisen fremder Reiseveranstalter aus-schließlich als Vermittler an. Der Vertrag kommt hier im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der betreffenden Einzelreiseleistung(en)/ bzw. Pauschalreise(n) andererseits zu Stande.
1.2 Der Reisevermittler haftet demnach nicht für die Angaben der von ihm vermittelten Leistungsträger bzw. Reiseveranstalter zu Preisen und Leistungen, nicht für die Leistungserbringung selbst und auch nicht für Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen bzw. aus vermittelten Pauschalreisen.
1.3 Das gilt nicht, soweit der Reisevermittler den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Außerdem gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler nach den Grundsätzen des § 651b oder 651c BGB als Reiseveran-stalter anzusehen ist.
2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
2.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reise-vermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form und können auch schlüssig erklärt werden.
2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unver-züglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar. Internetangebote des Reisevermittlers sind keine Angebote im rechtlichen Sinne eines verbindlichen Vertragsangebots.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften des § 651v BGB über die Reisevermittlung von Pauschalreisen, des § 651w über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sowie der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgelt-liche Geschäftsbesorgung.
3. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen als vermit-telte Reiseleistung bzw. als Bestandteil einer vermittelten Pauschalreise
3.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt.
3.2 Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/mo-des/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermitt-lers ausgehändigt werden. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittel-bar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
• die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugrei-senden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
3.3 Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
3.4 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://air-ban.europa.eu und www.lba.de abrufbar und kann dem Reisekunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers ausgehändigt werden.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaf-fung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.2 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.3 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verur-sacht oder mitverursacht worden sind.
4.4 Eine Auskunfts-, Hinweis- oder Beratungsverpflichtung bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs, des Deckungsschutzes und der Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen, insbesondere Reisekranken- und Reiserücktrittskostenversicherungen, be-steht nicht, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.5 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittel-ten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegen-über dem Kunden hat.
5. Unterlagen über vermittelte Reiseleistungen bzw. über vermittelte Pauschalreisen
5.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen der jeweils vermittelten Reise-unternehmen, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über vermittelte Reiseleistungen bzw. über vermittelte Pauschal-reisen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu über-prüfen.
5.2 Soweit solche Unterlagen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Reiseunternehmen übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde im Fall der Vermittlung einer Pauschalreise keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
6.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers diesem unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungs-leistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
6.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff.6.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 6.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungs-gemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pau-schalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht
◼ bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht-verletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
◼ bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisever-mittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
◼ bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
6.3 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Reiseleistung bzw. Pauschalreise hinzuweisen.
7. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
7.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern bzw. Reiseveranstaltern durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
7.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Haupt-pflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
7.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleis-tung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garan-tien“ bleiben hiervon unberührt.
7.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfüg-barkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
7.5 Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter ent-gegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzu-stehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leis-tungserbringer bzw. Reiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Son-derwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers bzw. Reiseveranstalter zum Inhalt der ver-traglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers bzw. Reiseveranstalter werden.
8. Haftung des Reisevermittlers
8.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernom-men hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
8.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des vermittelten Reiseunternehmens erheblich abweicht.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen
9.1 Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
9.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme von vermittelten Reiseleistungen bzw. von vermittelten Pauschalreisen nach deren Antritt entstehen kann. Für diesen Fall ist in der Regel eine gesonderte Reiseabbruchversi-cherung abzuschließen.
9.3 Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtstandvereinbarung
10.1 Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Reisevermittler weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr vermittelt wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consum-ers/odr/ hin.
10.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reisevermittler die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den Reisevermittler ausschließlich am Sitz des Reisevermittlers verklagen.
10.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisever-mittlers vereinbart.
Teil B: Besondere Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses gelten für die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen. In diesem Fall hat der Reisevermittler dem Kun-den sämtliche erforderlichen Informationen gem. § 651v Abs. 1 und 5 b, Art 250 § 3 EGBGB in geeigneter Weise vor der Vertragserklärung des Kunden zur Verfügung zu stellen sowie zudem das gem. Art 250 §§ 1 und 2 EGBGB erforderliche Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise vor Vertragserklärung des Kunden auszuhändigen. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveran-stalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen. Soweit der Reisevermittler namens und im Auftrag des vermittelten Reiseveranstalters auch die Buchungsbestätigung vornimmt, hat dies in der gem. § 651v Abs. 1 und 5 b, Art 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Form und mit den dort geregelten Inhalten zu erfolgen.
Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reisebedingungen. Das gilt nicht, soweit der Reisevermittler den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
1. Zahlungen und Erklärungen des Kunden
1.1. Reisevermittler und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des vermittelten Reiseveranstalters besteht und dem Kun-den der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
1.2. Der Reisevermittler gilt als vom vermittelten Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kun-den/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unver-züglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitver-lusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kon-taktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
2. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
2.1 Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreise-veranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
2.2 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reise-vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Best-immungen.
2.3 Im Übrigen wir auf Ziffer 1.2 dieses Teils B verwiesen.
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Reisevermittler ist:
Mallorca-Aktiv GmbH
Geschäftsführer: Walter Güntensperger / Tom Jolas
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